Bürgermeister und Rath zu Hohenberg

Vom Thun und Wandel der „Hohen Herren“

Luftbild_Hohenberg_Burg

Ordnung muß sein, zu jeder Zeit; dieser Satz galt auch im Gemeinderat von Alt-Hohenberg. Davon zeugt die Satzung, die im Hohenberger Marktbuch niedergeschrieben ist und bei Neubesetzung im Ratsstande verlesen wurde. Der protokollführende Schreiber vermerkte, dass diese Ordnung 1667, 1674, 1681 und 1688 den versammelten Ratspersonen bekanntgemacht und neuerdings ins Gedächtnis gerufen wurde.

Ordnung, wie Bürgermeister und Rath zu Hohenberg, sich in ihrer Zusammenkunft und sonsten in ihrem Thun und Wandel verhalten sollen.

Erstlich sollen alle Bürgermeister und Rathsfreunde schuldig sein, sooft sie auf Befehl der vier Bürgermeister zum Rath erfordert werden, alsbald in der Stund, die ihnen angezeigt wird gehorsamlich zu erscheinen, auf dem Fall aber, da einer ohne erhebliche Ursach oder vorher erbetene Erlaubnis würde ausbleiben, der soll erstmalig ein Pfund als 30 Pfennig, zu Straf bey dem Rath in ihr Laden niederlegen.

Zum
Andern
, so dann der Rath erfordertermaßen versammelt ist, sollen sie die Ordnung in Sitzen halten, der Jüngere den Alten nit vorgehen und wann man zur Handlung (=Tagesordnung) geruft, nit eher darein reden, er werde denn von dem Ältesten gefragt und darauf sein weisslich Bedenken mit guter Bescheidenheit (zur) Antwort geben, zu keinem Aufruhr, Uneinigkeit rathen, sonern allen Zank vermeiden, mit Worten und Werken ehrbar, züchtig, vernünftig und aller Gebühr sich erzeigen und verhalten. Es soll keine den anderen Lügen strafen, noch mit groben Worten und dergleichen ungestüm herausfahren und beleidigen.

Zum
Dritten
, auf dem Tisch, darauf die Lade steht, oder außer derselben die Versammlung ist, soll keiner nicht schlagen oder fluchen, auch mit beiden Armen sich nicht darauf steupern (= stützen) noch poltern, sondern sich dessen allem enthalten bei Straf eines Pfundes.

Zum
Vierten
soll ein jeder Rathsfreund den vier Bürgermeistern, soviel es den Rath und ihr Ambt betrifft, in Gebühr gehorsam sein und denselben keines wegs mit Reden oder anderem vorgreifen, sondern sich alles unnützen Geschwätzes, so zu der Sache und Handlung nicht dienlich ist, gänzlich enthalten bei obgemelter Straf.

Zum
Fünften
, da einer ein Sach oder Klag wider den andern hätte vorzubringen, soll er aufstehen, um Laub (=Erlaubnis) bitten, vor den Tisch treten (und) mit guten Glimpf (=gesittetem Betragen) und bescheidenen Worten vorbringen, des darauf folgenden Abschieds erwarten und mit Verlaub wieder nieder sitzen.

Zum
Sechsten
, wann der Bürgermeister, so den Rath erfordern lassen, die Stund aufsetzet und derjenige, ehe sie verloffen, nit erscheinet oder gar ausbleibt, soll er, wie obgedacht, die Straf eines Pfundes erlegen.

Zum
Siebenten
, was bey einem Erbaren Rath geredt, gehandelt und beschlossen worden, es betreff was es wolle, von diesem soll außer im Rath keine Bürgermeister noch Rathsfreund niemand nichts entdecken, davon sagen noch reden, weder heimlich noch öffentlichs, daheim weder Weib, Kind, noch Fremden oder einigen (anderen) Menschen vermög ihrer getanen Pflicht; wird aber einer dessen erfahren und dessen überzeigt, soll derselb, so oft es geschehen, jedesmal ein Gülden zu Straf niederlegen.

Zum
Achten
, wann einer dem Erbaren Rath unbillig Klagen, Schäden oder Uncosten machte und zu solchen keinen Befehl noch Geheiß gehabt, welches einem Erbaren Rath nachteilig gewesen wäre, soll er solche Kosten vor sich allein zu tragen schuldig sein.

Zum
Neunten
, würde jemand außer dem Rath, eine private oder eine gemeine Manns= oder Weibsperson einem Erbaren Rath übel nachreden, lästern oder schmähen, es geschähe in Wirtshäusern oder sonsten öffentlich oder heimblich (und) ein Bürgermeister oder Rathsfreund hörte solche injurien (=Beleidigungen) oder Gespei-Reden, der soll alsbald dieselben widerfechten, solchen Reden mit dabei gewesenen Personen zu Zeugen besetzen, alsbald einen Erbar Rath anzeigen und drüber judiziren lassen und mitnichten verschweigen bei nächst gesetzter Straf.

Zum
Zehnten
, so sich einer zu Markt, Haus und Feld, mit Maaß, Gewicht und Ellen, wie das Namen haben, nicht bürgerlich verhielte und dessen öffentlich überführt werden könnte oder würde, soll er zum Rath nit mehr erfordert werden, er habe denn seine Sachen ordentlich ausgeführt, alle Kosten und Schäden beym Rath, so deren darauf gangen wären, erlegt und sein gebührlich Straf erlitten.

Zum
Elften
, hat einer in obbemelten Stücken unbürgerlich gehandelt und einem Erbaren Rath nachteilig sein möchte, soll er nach außgestandener Straf seines Rathsstandes gar entsetzt und nimmer darzu gelassen werden.

Zum
Zwölften
soll ein jeder obgemelte Punkte wohl erwägen und in acht nehmen, damit er sich vor Straf, Kosten und Unrecht wisse zu hüten und der Unwissenheit hernach sich nicht habe zu entschuldigen.

 

 

Auszug aus der Chronik der Stadt und Burg Hohenberg a.d.Eger von 2022

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