Die Freiheitsartikel (Privilegien) des freien Bergs Hohenberg

„Das Amt und Gericht Hohenberg hat nach der Stadt Wunsiedel den Vorzug“

Am 27. Juni des alten Kalenders im Jahre 1652 erschienen vor dem kaiserlichen Notar Alexander Christ zu Wunsiedel am Töpfermarkt der Hohenberger Bürgermeister und Gastwirt Michael Singer und der Gerichtsschreiber  und Schulmeister zu Hohenberg Johann Örtel.  Sie brachten als einzige durch den langen Krieg gerettete  „zwei in Rothleder eingebundene  geschriebene Quartbücher“ des Hohenberger Rats mit und ersuchten den Notar  um die Vernehmung dreier Zeugen,  welche die Richtigkeit  der Hohenberger Freiheitsartikel von 1549 bestätigten.

Als Beisitzer der Protokollierung fungierten der Wunsiedler Stadtrichter und Landvogt Gabriel Jahn, sowie der Ratsbürger  und Ausschußleutnant Wolf Schöpf, welche die darüber errichtete Urkunde neben dem Notar am Schluß auch siegelten.

I. Ist Anno 1549 von dem durchleuchtigen hochgeborenen Fürsten, Herrn und Landesvattern HE Albrecht Markgrafen den Jüngeren zu Brandenburg in Preußen, Herzogen etc Burggrafen zu Nürnberg etc. einem erbaren Rath zu Hohenberg gelegen, uff dero vier Bürgermeister, als Leonhart Öertel, Hanns Singer, Silvester Kellermann und Martin Herdegen unterthenigst Ansuchen und durch einen Fußfahl Ihr Raths-Insigel gnedigst bewilliget und ertheilt.

II. Ein jeder Bürger und Inwohner mag schenken und bräuen, verkauffen, handeln und wandeln als in anderen Märkten und Flecken. 

III. Das Ambt und Gericht Hohenberg hat nach der Stadt Wunsiedel vor anderen Städten, Märckten und Flecken, Ambt und Gerichte der Sechs Aemter den Vorzug, darob man auch billig halten und bleiben soll.

IV. Sein die Gütter zu Hohenberg, klein und groß, zu Berg und Feld (außer zweyer Burggüter) lehenfrey und geben Niemands Lehen, und haat ein jeder sein Gut ohne Ordnung, Ziel und Maaß, Kaufrecht, laut des Landbuchs zu Wunsiedel.

V. Haben Ihr aigen Halß Gericht und stehen auch daselbsten zu Recht, laut Freyhung und Landbuch.

VI. Zu Hohenberg, am Berg, in- und außerhalb des Schloß ist Kayßl. Freyhung, daher die Mißthetigen Personen, so unversehens einen Mordt in Kayßerl. oder anderen Fürstenthumb begangen, Ihren Aufenthalt biß zu Außtrag Ihrer Sache alda suchen, davor man ob Menschengedächtnis allweg und je gebraucht, hergegen sind die armen Leuth (=Untertanen) zu Hohenberg des Kayßerischen Zolls zu Eger, weß sie auf Wägen auß der Stadt führen, es sey was es wolle nichts außgenommen, befreyt und niemand nichts zu geben schuldig, besag ebenfalls der Freyhung und des Landbuchs. 

VII. Mag ein Hausvatter oder Mutter, bey gesundem Leib oder vor Ihrem Ende ein Testament über seine Gütter seines Belieben auffrichten laßen, wofern es ordentlich confirmiret, ist es nach dessen Absterben kreftig. Stürben sie aber ohne Testament, erbt die Tochter dem Sohn gleich, seind aber gar keine Kinder, erben solche Gütter, liegende und fahrende, neben baar Geldt die Blutsverwandten und nechsten Freunde.

VIII: Sollten uffs wenigste alle viertel Jahr, die offene Recht ordentlich besessen und gehalten werden und gebürlichen Abschied ertheilen.

IX. Haben Bürgermeister und Rath mit dem Fürstl. begnadeten Insigel über Verkauf- Verzichts- Geburts- Schuld und Lehenbrief umb die Gebühr Macht zu sigeln.

X: Allerley Handwerger mögen sie in dieser Befreyung im Berg befördern und anrichten, daß sie sich wegen ihrer Befreyung  in keine Zunfft begeben dürfen, darin die anderen Zunftmeßigen Meister in den Sechs Aembtern nichts zu reden oder darwider zu thun vornehmen sollen, so fern sie, was man zu Hauß bringt arbeiten, aber uffm Land und Stöhr ist es ihnen abgeschafft.

XI. Ist dieser freye Berg der Landschafts-Umlage sowie des Henger-Geldes in die Sechs Aembter zu geben,  befreyet, welches auch bey uhralt Herkommen nit anders gehalten worden.

XII. Wann ein Übeltäter, Dieb oder Räuber von einem Bürger in Verhafft gebracht und eingezogen wird und der Rath nimbt solchen an  und wird der hohen Obrigkeit vor dreyen Tagen nicht übergeben, sondern uff ihre Costen carcerirt, so müßen  sie denselben nach dem Endurtheil vermöge gnediger Fürstl. Brandenbrg. Halsgerichts-Ordnung richten laßen, wird er aber alsbalden oder vor dreyen Tagen der gnedigen und günstigen Obrigkeit der Ortten übergeben, muß hernach derselbe wie andere in Sechs Aembtern  uff derselben Landtsuncosten gerichtet werden.

XIII. Aller Roß-Frohn, so zu der Landschaft Anlag gehöret, ist Hohenberg befreyet, jedoch wann man am Schloß flieckt oder bauet, müssen sie wie andere Hand und Laimb führen, besag Freyung und des Landbuchs.  

Auszug aus der neuen im Sommer erscheinenden Chronik der Stadt und Burg Hohenberg a.d. Eger. Diese wird in der VG Schirnding erhältlich sein.

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