P R E S S E M I T T E I L U N G

Räum- und Streupflicht im Winter - Winterdienst der Räum- und Streufahrzeuge

Die Stadt Arzberg macht alle Straßenanlieger auf ihre Verpflichtung zum Schneeräumen aufmerksam. Als Straßenanlieger sind Sie verpflichtet, Gehbahnen in einer Breite von 1 Meter entlang Ihres Grundstückes zu räumen und zu streuen, so dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist.  Die Sicherungsflächen sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-   oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Die Verpflichtung hierzu ist in der Verordnung der Stadt Arzberg über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter geregelt.

Parken Sie Ihr Fahrzeug möglichst nicht auf öffentlichen Straßen, denn die Räum- und Streufahrzeuge benötigen eine Durchfahrtsbreite von ca. 3,5 Metern. Parkende Fahrzeuge sind ein Problem, welches das Räumen einer Straße oft nicht möglich machen. Das Winterdienstfahrzeug ist aufgrund der Umrüstung mit dem Schneepflug nicht mit dem sonstigen Unimog bzw. Fahrzeug zu vergleichen. Die Fahrbahnen sind zusätzlich meist von beiden Seiten her durch Schneemassen eingeschränkt und ein Manövrieren des Winterdienstfahrzeuges mit Pflug ist weitaus schwieriger als sonst. Parkende Fahrzeuge behindern somit immer den Winterdienst. Einerseits sind diese Stellen vom Räumen bzw. Streuen ausgenommen, andererseits behindern im Einzelfall parkende Fahrzeuge das Räumen und Streuen der gesamten Straße. Sie sollten also speziell im Winter darauf achten, Ihr Fahrzeug im Grundstück abzustellen, so dass der Schneepflug ungehindert die Straße befahren kann. 

Häufig beschweren sich auch die Bürger darüber, dass die von ihnen vom Schnee befreiten Grundstücksausfahrten durch den vorbeifahrenden Schneepflug mit, wenn auch meist niedrigen Schneewällen versehen werden. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass das Räumschild des Fahrzeugs generell zum Fahrbahnrand hin gedreht sein muss. Eine Schneeablagerung in der Fahrbahnmitte ist – außer wenn sie nur vorübergehend erfolgt – verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Anheben des Pfluges vor jeder Ausfahrt ist aus mehreren Gründen nicht möglich, unter anderem wäre dadurch keine optimale Räumung durchführbar. Deshalb kann es den Anliegern leider nicht erspart werden, die zugeschobenen Räumflächen noch einmal frei zu räumen. Diese leider nicht zu vermeidende Zumutung ist durch die herrschende Rechtsprechung bestätigt. Der gemeindliche Räumdienst wird durch langsames Fahren der Räumfahrzeuge versuchen, derartige Störungen, soweit es möglich ist, zu vermeiden. Die Mitarbeiter des Winterdienstes sind stets bemüht, ihren Räum- und Streudienst so zu gestalten, dass dieser möglichst optimale Verkehrsbedingungen im Winter gewährleistet.

Werfen Sie bitte den aus Ihren Grundstücken oder von den Gehwegen geräumten Schnee nicht auf die Fahrbahn. Dies stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar.

Text: Stadt Arzberg

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24-04_TSP
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